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Satzung

des Gewerbe- und Verkehrsvereins Rockenhausen e.V.

Gegründet am 12. April 1927

Stand 2001

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen: Gewerbe und Verkehrsverein Rockenhausen e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rockenhausen.
  3. Er ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch neutral.
  4. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
  1. Förderung und Durchführung von Werbemaßnahmen, die der wirtschaftlichen, kulturellen und touristischen Entwicklung des Einzugsgebiets der Stadt Rockenhausen dienen.
  2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede volljährige, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte, natürliche oder juristische Person werden, die nachweislich im Sinne der Zielsetzung des § 2 (Zweck und Aufgaben) der Vereinssatzung bereits aktiv gearbeitet hat oder arbeiten will.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid über einen Aufnahmeantrag des Vorstands, der begründet sein muß, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereins und dessen allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen und hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften zu fördern, insbesondere dann, wenn ihm besondere Aufgaben mit seinem Einverständnis auferlegt werden. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereines, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet. Das Mitglied ist zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt werden zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) mit dem Tod des Mitglieds
    d) durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Das Mitglied ist beweispflichtig für den fristgerechten Zugang der Kündigung.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels einfachem Brief bekannt zu machen. Mit diesem Aus­schließungs­beschluss verliert das Mitglied vorläufig alle Mit­glied­schafts­rechte.
    Gegen den Aus­schließungs­beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Aus­schließungs­beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung.
    Geschieht das nicht, so gilt der Aus­schließungs­beschluss als nicht erlassen.
    Gibt sie der Berufung statt, so erlangt das Mitglied seine vollen Rechte zurück.
    Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Aus­schließungs­beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Aus­schließungs­beschluss mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Projektgruppen / Ausschüsse

§ 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende des 1. Quartals statt.
    In ihr sind:
    – Tätigkeitsbericht
    – Jahresabrechnung
    – Kassenprüfungsbericht
    – Haushaltsplan
    der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens eine Woche vorher schriftlich durch den Vorsitzenden erfolgen und hat die Tagesordnung zu enthalten.
  4. Einsprüche und Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Beweislast für den fristgerechten Eingang der Einsprüche und Anträge zur Tagesordnung trägt der Einspruchsführer bzw. Antragsteller.
§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. mindestens 5 Beisitzern
  • a) Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  • b) Im Hinblick auf den in § 2 festgelegten Vereinszweck ist anzustreben, als weitere Mitglieder des Vorstandes Personen zu berücksichtigen, welche die Arbeit des Vereins zur Förderung der kulturellen und touristischen Einrichtung unterstützen können.
  • c) Vorstandsmitglieder können nur volljährige, nicht in der Geschäftsfähigkeit
    beschränkte natürliche Personen sein.
  • d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  • e) Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen.
  • f) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, dabei der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
  • g) Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer dokumentiert.
§ 9 Projektgruppen und Ausschüsse

Für die Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Ausschüsse oder Projektgruppen durch den Vorstand gebildet.

§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muß innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins muß das Vereinsvermögen einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Zweck zugeführt werden.
§ 11 Schlußbestimmungen
  1. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestimmt.
  2. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht bei mehreren Kandidaten in einem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Wird ein weiterer Wahlgang notwendig, so entscheidet hierbei die einfache Stimmenmehrheit.
  3. Wahlen und Abstimmungen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds sind Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim durchzuführen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Kosten können erstattet werden.
Die Satzung können Sie auch als PDF herunterladen:
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